Bundesrecht konsolidiert

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Finanzhilfe (Indonesien) Art. 4

Kurztitel

Finanzhilfe (Indonesien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1975

Typ

Vertrag – Indonesien

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

18.12.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 4

Der in Artikel 1 erwähnte Darlehensvertrag mit der Österreichischen Kontrollbank AG wird innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung dieses Abkommens abgeschlossen. Die Lieferverträge für Anlagegüter werden innerhalb eines Jahres nach Unterzeichnung dieses Abkommens abgeschlossen. Diese Zeiträume können einvernehmlich verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2014

Gesetzesnummer

10004199

Dokumentnummer

NOR40042570

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/609/A4/NOR40042570

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