Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
17.10.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
75 Volksbildung
Text
Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird im Land Vorarlberg die Besorgung der Geschäfte von Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung (§ 10 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973) nach Maßgabe der vom Bundesminister für Unterricht und Kunst erteilten Dienstanweisungen dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.Gemäß Artikel 104, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird im Land Vorarlberg die Besorgung der Geschäfte von Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung (Paragraph 10, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,) nach Maßgabe der vom Bundesminister für Unterricht und Kunst erteilten Dienstanweisungen dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.
Schlagworte
Volksbildung, Buch, Bibliothek
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Gesetzesnummer
10000564
Dokumentnummer
NOR12008080
Alte Dokumentnummer
N1197510720T