Kurztitel

Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

17.10.1975

Text

Gemäß Artikel 104, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird im Land Vorarlberg die Besorgung der Geschäfte von Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung (Paragraph 10, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,) nach Maßgabe der vom Bundesminister für Unterricht und Kunst erteilten Dienstanweisungen dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.