Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung
Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1975,
Artikel eins
17.10.1975
Gemäß Artikel 104, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird im Land Vorarlberg die Besorgung der Geschäfte von Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung (Paragraph 10, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,) nach Maßgabe der vom Bundesminister für Unterricht und Kunst erteilten Dienstanweisungen dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.