(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 126/2022)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2022,)
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Internationale Patentklassifikation nach Artikel 1 des Straßburger Abkommens vom 24. März 1971 über die Internationale Patentklassifikation dadurch kundzumachen, daß die Internationale Patentklassifikation beim Österreichischen Patentamt zur ständigen öffentlichen Einsicht aufgelegt wird.
Die von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Juli 1974 hinterlegt.
Gemäß seinem Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a tritt das vorstehende Abkommen außer für Österreich auch für Brasilien, Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Irland, Israel, die Niederlande (einschließlich Surinams und der Niederländischen Antillen), Norwegen, Schweden, die Schweiz, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie die Vereinigten Staaten von Amerika am 7. Oktober 1975 in Kraft.
Außer den angeführten Staaten haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden zum gegenständlichen Abkommen hinterlegt:
Staaten | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde |
Ägypten | 8. Oktober 1974 |
Australien | 7. November 1974 |
Spanien | 26. November 1974 |
Finnland | 14. Mai 1975 |
Monaco | 10. Juni 1975 |
Belgien | 30. Juni 1975 |
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Niederlande
Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag findet das Abkommen weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten. Das Straßburger Abkommen findet außerdem mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 Anwendung auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, welche Teil des Königreichs der Niederlande in Europa wurden.
Peru
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Peru in Bezug auf Art. 11 Abs. 3 lit. b des Abkommens erklärt, dass alle Änderungen der Art. 7, 8, 9 und 11 des genannten Abkommens für Peru erst dann in Kraft treten, wenn es dem Generaldirektor der WIPO die Annahme dieser Änderungen notifiziert hat.Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Peru in Bezug auf Artikel 11, Absatz 3, Litera b, des Abkommens erklärt, dass alle Änderungen der Artikel 7, 8, 9 und 11 des genannten Abkommens für Peru erst dann in Kraft treten, wenn es dem Generaldirektor der WIPO die Annahme dieser Änderungen notifiziert hat.