Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Deutschland
Typ
Vertrag – BRD
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
01.10.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
19/02 Staatsgrenzen
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
Artikel 7
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß der Grenzverlauf stets deutlich erkennbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten sich, die zu diesem Zweck notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Vertrages instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.
Schlagworte
Instandhaltung
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012
Gesetzesnummer
10000568
Dokumentnummer
NOR12008172
Alte Dokumentnummer
N1197512604P