Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze

Artikel 7

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß der Grenzverlauf stets deutlich erkennbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten sich, die zu diesem Zweck notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Vertrages instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.