Bundesrecht konsolidiert

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Haager Minderjährigenschutzübereinkommen Art. 13

Kurztitel

Haager Minderjährigenschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 446/1975

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

11.05.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 13

Dieses Übereinkommen ist auf alle Minderjährigen anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben.

Die Zuständigkeiten, die nach diesem Übereinkommen den Behörden des Staates zukommen, dem der Minderjährige angehört, bleiben jedoch den Vertragsstaaten vorbehalten.

Jeder Vertragsstaat kann sich vorbehalten, die Anwendung dieses Übereinkommens auf Minderjährige zu beschränken, die einem der Vertragsstaaten angehören.

Anmerkung

zu Abs. 1: Das Übereinkommen ist daher auch auf minderjährige österreichische Staatsbürger anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10002340

Dokumentnummer

NOR12030236

Alte Dokumentnummer

N2197515596R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/446/A13/NOR12030236

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