Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1975,
Vertrag – Multilateral
Artikel 13
11.05.1975
29/02 Internationales Privatrecht
Dieses Übereinkommen ist auf alle Minderjährigen anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben.
Die Zuständigkeiten, die nach diesem Übereinkommen den Behörden des Staates zukommen, dem der Minderjährige angehört, bleiben jedoch den Vertragsstaaten vorbehalten.
Jeder Vertragsstaat kann sich vorbehalten, die Anwendung dieses Übereinkommens auf Minderjährige zu beschränken, die einem der Vertragsstaaten angehören.
zu Absatz eins :, Das Übereinkommen ist daher auch auf minderjährige österreichische Staatsbürger anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.
19.10.2023
10002340
NOR12030236
N2197515596R