Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Forstgesetz 1975 § 70a

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70a

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Organe

Paragraph 70 a,
  1. Absatz eins,Genossenschaftsorgane sind jedenfalls die Mitgliederversammlung, der Obmann und dessen Stellvertreter. Übersteigt die Mitgliederzahl zehn, ist auch ein Vorstand einzurichten, der zumindest aus dem Obmann und seinem Stellvertreter besteht.
  2. Absatz 2,Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle drei Jahre einzuberufen. Ihr obliegt insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über die Satzung sowie Satzungsänderungen,
    2. Ziffer 2
      die Festlegung oder Änderung des Maßstabes und des Schlüssels für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder,
    3. Ziffer 3
      die Wahl des Obmanns, dessen Stellvertreters sowie gegebenenfalls weiterer Vorstandsmitglieder und
    4. Ziffer 4
      die Überprüfung der Gebarung und Entlastung der Geschäftsführung.
  3. Absatz 3,Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem gemäß Paragraph 72, Absatz eins, festgelegten Kostenaufteilungsschlüssel.
  4. Absatz 4,Für die Abstimmung bei Wahlen sowie für sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung genügt – vorbehaltlich anders lautender Satzungsbestimmungen – die einfache Mehrheit der gesamten Stimmanteile. Paragraph 70, Absatz eins und 5 bleiben unberührt. Das Ergebnis der Wahl von Organen ist der Behörde binnen vier Wochen mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, sind Umlaufbeschlüsse der Mitgliederversammlung zulässig.
  6. Absatz 6,Dem Obmann obliegt
    1. Ziffer eins
      die Vorsitzführung bei Mitgliederversammlungen und gegebenenfalls bei Vorstandssitzungen,
    2. Ziffer 2
      die Vertretung der Genossenschaft nach außen und
    3. Ziffer 3
      die Geschäftsführung, sofern gemäß Absatz eins, kein Vorstand zu wählen ist.
    Für die Dauer der Verhinderung des Obmanns tritt dessen Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle.
  7. Absatz 7,Ist gemäß Absatz eins, ein Vorstand zu wählen, so obliegt diesem die Geschäftsführung der Genossenschaft. Die Abstimmung im Vorstand erfolgt nach Köpfen. Für einen Vorstandsbeschluss ist die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Umlaufbeschlüsse des Vorstandes sind zulässig.
  8. Absatz 8,Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, beträgt die Funktionsdauer der gewählten Genossenschaftsorgane sechs Jahre. Endet die Funktionsdauer vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, dann bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.

Im RIS seit

26.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40152149

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P70a/NOR40152149

Navigation im Suchergebnis