Absatz einsGenossenschaftsorgane sind jedenfalls die Mitgliederversammlung, der Obmann und dessen Stellvertreter. Übersteigt die Mitgliederzahl zehn, ist auch ein Vorstand einzurichten, der zumindest aus dem Obmann und seinem Stellvertreter besteht.
Forstgesetz 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
BG
Paragraph 70 a,
21.06.2013
ForstG
80/02 Forstrecht
16.11.2023
10010371
NOR40152149