Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 53

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Haftung für forstschädliche Luftverunreinigungen

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Für forstschädliche Luftverunreinigungen, die
    1. Litera a
      von einer Anlage (Paragraph 48, Absatz eins, Litera e,) ausgehen, die nicht im Sinne der Paragraphen 49, Absatz eins, oder 2 oder 50 Absatz 2, bewilligt wurde, oder
    2. Litera b
      das in der Bewilligung festgelegte Ausmaß (Paragraph 49, Absatz 3 und 5, Paragraph 50, Absatz 2, oder Paragraph 51, Absatz 2,) überschreiten,
    haftet der Inhaber der Anlage, die diese Luftverunreinigungen verursacht hat, nach diesem Unterabschnitt für den Ersatz des daraus entstandenen Schadens. Mehrere Inhaber derselben Anlage haften zur ungeteilten Hand.
  2. Absatz 2,Verursachen mehrere Anlagen, wenn auch nur durch ihr Zusammenwirken, durch die von ihnen ausgehenden Luftverunreinigungen einen Schaden am Wald, so haftet jeder Inhaber einer Anlage nur für seinen Anteil an der Schadenszufügung; lassen sich jedoch die Anteile nicht bestimmen, so haften mehrere Inhaber zu gleichen Teilen.
  3. Absatz 3,Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist der Paragraph 1304, ABGB sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Eine Ersatzpflicht ist dann ausgeschlossen, wenn die Luftverunreinigung durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf ein Versagen der Anlage zurückzuführen ist und der Inhaber der Anlage oder seine Leute jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt und Vorsicht beachtet haben.
  5. Absatz 5,Der Geschädigte verliert den Ersatzanspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem die forstschädliche Luftverunreinigung anzeigt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines vom Geschädigten nicht zu vertretenden Umstandes unterblieben ist oder der Inhaber der Anlage innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Schaden Kenntnis erlangt hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132183

Alte Dokumentnummer

N8197522414L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P53/NOR12132183

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