Absatz eins,Für forstschädliche Luftverunreinigungen, die
- Litera avon einer Anlage (Paragraph 48, Absatz eins, Litera e,) ausgehen, die nicht im Sinne der Paragraphen 49, Absatz eins, oder 2 oder 50 Absatz 2, bewilligt wurde, oder
- Litera bdas in der Bewilligung festgelegte Ausmaß (Paragraph 49, Absatz 3 und 5, Paragraph 50, Absatz 2, oder Paragraph 51, Absatz 2,) überschreiten,
haftet der Inhaber der Anlage, die diese Luftverunreinigungen verursacht hat, nach diesem Unterabschnitt für den Ersatz des daraus entstandenen Schadens. Mehrere Inhaber derselben Anlage haften zur ungeteilten Hand.