(2)Absatz 2,Forstschädlinge im Sinne des Abs. 1 sind tierische Schädlinge (wie insbesondere Insekten oder Mäuse), pflanzliche Schädlinge, Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auftreten den Wald gefährden oder den Holzwert erheblich herabsetzen können.Forstschädlinge im Sinne des Absatz eins, sind tierische Schädlinge (wie insbesondere Insekten oder Mäuse), pflanzliche Schädlinge, Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auftreten den Wald gefährden oder den Holzwert erheblich herabsetzen können.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)