(3)Absatz 3,Für Gebiete mit Verhältnissen, die eine rasche Vermehrung eines Forstschädlings begünstigen, kann die Behörde durch Verordnung anordnen, daß schon Erscheinungen anzuzeigen sind, die erfahrungsgemäß eine gefahrdrohende Vermehrung des Forstschädlings erwarten lassen (verschärfte Anzeigepflicht). In der Verordnung sind die Erscheinungen, die die Anzeigepflicht begründen, anzuführen. Mit der Anzeigepflicht können gleichzeitig auch geeignete Maßnahmen zur Feststellung der Befallsdichte und auch schon zur Abwehr des Forstschädlings (§ 44) angeordnet werden. Diese Verordnung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefahrenlage zu befristen.Für Gebiete mit Verhältnissen, die eine rasche Vermehrung eines Forstschädlings begünstigen, kann die Behörde durch Verordnung anordnen, daß schon Erscheinungen anzuzeigen sind, die erfahrungsgemäß eine gefahrdrohende Vermehrung des Forstschädlings erwarten lassen (verschärfte Anzeigepflicht). In der Verordnung sind die Erscheinungen, die die Anzeigepflicht begründen, anzuführen. Mit der Anzeigepflicht können gleichzeitig auch geeignete Maßnahmen zur Feststellung der Befallsdichte und auch schon zur Abwehr des Forstschädlings (Paragraph 44,) angeordnet werden. Diese Verordnung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefahrenlage zu befristen.