(4)Absatz 4,Ist Wald gemäß Abs. 3 zum Erholungswald erklärt, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder eines Antragsberechtigten gemäß Abs. 2 lit. a bis d, sofern dieser die Zustimmungserklärung des Waldeigentümers nachweist, zur Schaffung und Benutzung von Gestaltungseinrichtungen (Abs. 5)Ist Wald gemäß Absatz 3, zum Erholungswald erklärt, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder eines Antragsberechtigten gemäß Absatz 2, Litera a bis d, sofern dieser die Zustimmungserklärung des Waldeigentümers nachweist, zur Schaffung und Benutzung von Gestaltungseinrichtungen (Absatz 5,)
Rodungen, insbesondere befristete Rodungen (§ 18),Rodungen, insbesondere befristete Rodungen (Paragraph 18,),
Ausnahmen vom Verbot der Fällung hiebsunreifer Hochwaldbestände (§ 81),Ausnahmen vom Verbot der Fällung hiebsunreifer Hochwaldbestände (Paragraph 81,),
Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1, 33 Abs. 2 lit. a, 40 Abs. 3 und der nach § 45 Abs. 2 zu erlassenden VerordnungAusnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz eins, 33, Absatz 2, Litera a,, 40 Absatz 3 und der nach Paragraph 45, Absatz 2, zu erlassenden Verordnung
zu bewilligen, wenn und soweit dadurch die Erholungswirkung des Waldes erhöht und das öffentliche Interesse an der Schutz- und Wohlfahrtswirkung des Waldes (§ 6 Abs. 2) nicht wesentlich beeinträchtigt wird.zu bewilligen, wenn und soweit dadurch die Erholungswirkung des Waldes erhöht und das öffentliche Interesse an der Schutz- und Wohlfahrtswirkung des Waldes (Paragraph 6, Absatz 2,) nicht wesentlich beeinträchtigt wird.