Absatz eins,Besteht an der Benützung von Wald für Zwecke der Erholung ein öffentliches Interesse, weil
- Litera afür die Bevölkerung bestimmter Gebiete, insbesondere von Ballungsräumen, ein Bedarf an Erholungsraum besteht, der infolge seines Umfanges in geordnete Bahnen gelenkt werden soll, oder
- Litera bdie Schaffung, Erhaltung und Gestaltung von Erholungsräumen in Fremdenverkehrsgebieten wünschenswert erscheint,
so kann die Erklärung zum Erholungswald (Absatz 3,) beantragt werden, sofern es sich nicht um Waldflächen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, handelt oder nicht eine örtlich erforderliche Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, dadurch gefährdet würde. Zum Erholungswald ist bei gleicher Eignung für die Erholung vorzugsweise Wald zu erklären, der im Eigentum von Gebietskörperschaften steht.