Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Erklärung zum Erholungswald

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Besteht an der Benützung von Wald für Zwecke der Erholung ein öffentliches Interesse, weil
    1. Litera a
      für die Bevölkerung bestimmter Gebiete, insbesondere von Ballungsräumen, ein Bedarf an Erholungsraum besteht, der infolge seines Umfanges in geordnete Bahnen gelenkt werden soll, oder
    2. Litera b
      die Schaffung, Erhaltung und Gestaltung von Erholungsräumen in Fremdenverkehrsgebieten wünschenswert erscheint,
    so kann die Erklärung zum Erholungswald (Absatz 3,) beantragt werden, sofern es sich nicht um Waldflächen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, handelt oder nicht eine örtlich erforderliche Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, dadurch gefährdet würde. Zum Erholungswald ist bei gleicher Eignung für die Erholung vorzugsweise Wald zu erklären, der im Eigentum von Gebietskörperschaften steht.
  2. Absatz 2,Antragsberechtigt gemäß Absatz eins, sind
    1. Litera a
      das Land vom Standpunkte der Landesraumplanung,
    2. Litera b
      die Gemeinde, in der die Waldfläche liegt oder aus der erfahrungsgemäß die überwiegende Anzahl der Waldbesucher kommt,
    3. Litera c
      die nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs berufene Stelle,
    4. Litera d
      Organisationen, deren Mitglieder die Waldfläche regelmäßig begehen,
    5. Litera e
      der Waldeigentümer.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat die Anträge, unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Wirkungen des Waldes (Paragraph 6, Absatz 2,), auf die Sicherstellung der ordentlichen Erhaltung der Gestaltungseinrichtungen (Absatz 5,) sowie auf Bergbau- und Gewerbeberechtigungen, auf ihre Zulässigkeit zu prüfen und die beantragte Waldfläche mit Bescheid zum Erholungswald zu erklären, wenn hienach keine schwerwiegenden Bedenken entgegenstehen und die Voraussetzungen gemäß den Absatz eins und 2 gegeben sind; nach Rechtskraft des Bescheides hat der Landeshauptmann diese Waldfläche im Waldentwicklungsplan als erklärten Erholungswald auszuweisen.
  4. Absatz 4,Ist Wald gemäß Absatz 3, zum Erholungswald erklärt, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder eines Antragsberechtigten gemäß Absatz 2, Litera a bis d, sofern dieser die Zustimmungserklärung des Waldeigentümers nachweist, zur Schaffung und Benutzung von Gestaltungseinrichtungen (Absatz 5,)
    1. Litera a
      Rodungen, insbesondere befristete Rodungen (Paragraph 18,),
    2. Litera b
      Ausnahmen vom Verbot der Fällung hiebsunreifer Hochwaldbestände (Paragraph 81,),
    3. Litera c
      Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz eins, 33, Absatz 2, Litera a,, 40 Absatz 3 und der nach Paragraph 45, Absatz 2, zu erlassenden Verordnung
    zu bewilligen, wenn und soweit dadurch die Erholungswirkung des Waldes erhöht und das öffentliche Interesse an der Schutz- und Wohlfahrtswirkung des Waldes (Paragraph 6, Absatz 2,) nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
  5. Absatz 5,Gestaltungseinrichtungen im Sinne des Absatz 4, sind insbesondere Parkplätze, Spiel- und Lagerwiesen, Sitzgelegenheiten, Wander-, Radfahr- und Reitwege, Hütten oder sonstige Baulichkeiten für den Erholungsverkehr, Tiergehege, Waldlehr- und -sportpfade und Sporteinrichtungen durch deren Art und Ausmaß die Wirkungen des Waldes (Paragraph 6, Absatz 2,) möglichst gewahrt bleiben.
  6. Absatz 6,Auf die Kostentragung für die Maßnahmen im Erholungswald sowie für die als Folge der Erklärung desselben dem Waldeigentümer erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile finden die Bestimmungen des Paragraph 31 und des Abschnittes römisch zehn Anwendung.
  7. Absatz 7,Sind die Voraussetzungen gemäß den Absatz eins, 3 und 4 nicht mehr gegeben, so hat die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die Erklärung zum Erholungswald und Bewilligungen nach Absatz 4, zu widerrufen.

Schlagworte

Spielwiese, Wanderweg, Radfahrweg, Waldlehrpfad

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40029327