(3)Absatz 3,Dem Antrag, der das genaue Ausmaß der zur Rodung beantragten Fläche und den Rodungszweck zu enthalten hat, sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf, ein Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis, der das von der beabsichtigten Rodung betroffene Grundstück enthält, und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Falle des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln. Im Antrag sind weiters die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer) anzuführen.Dem Antrag, der das genaue Ausmaß der zur Rodung beantragten Fläche und den Rodungszweck zu enthalten hat, sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf, ein Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis, der das von der beabsichtigten Rodung betroffene Grundstück enthält, und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Falle des Paragraph 20, Absatz eins, eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln. Im Antrag sind weiters die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer) anzuführen.