Bundesrecht konsolidiert: Forstgesetz 1975 § 19, tagesaktuelle Fassung

Forstgesetz 1975 § 19

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Rodungsverfahren

Paragraph 19,
  1. Absatz einsZur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      der Waldeigentümer,
    2. Ziffer 2
      der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
    3. Ziffer 3
      die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zuständigen,
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2, auch die Agrarbehörde,
    5. Ziffer 5
      in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Ziffer 3, Zuständigen,
    6. Ziffer 6
      in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, oder gemäß Paragraph 25, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103.
  2. Absatz 2Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,
    2. Ziffer 2
      den Rodungszweck,
    3. Ziffer 3
      im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und
    4. Ziffer 4
      die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer).
    Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des Paragraph 20, Absatz eins, eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.
  3. Absatz 3Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des Paragraph 20, Absatz 2, ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
  4. Absatz 4Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG sind:
    1. Ziffer eins
      die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes,
    2. Ziffer 2
      der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
    3. Ziffer 3
      der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
    4. Ziffer 4
      der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
    5. Ziffer 5
      das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
  5. Absatz 5Im Rodungsverfahren sind
    1. Ziffer eins
      die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und
    2. Ziffer 2
      die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind,
    zu hören.
  6. Absatz 6Das Recht auf Anhörung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
  7. Absatz 7Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
  8. Absatz 8Wird auf Grund eines Antrags gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 103/2003

Im RIS seit

26.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40152119

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P19/NOR40152119