Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 17a

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17a

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Anmeldepflichtige Rodung

Paragraph 17 a,
  1. Absatz einsEiner Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m² nicht übersteigt und
    2. Ziffer 2
      der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in Paragraph 19, Absatz 2, genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
    3. Ziffer 3
      die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, nicht durchgeführt werden darf. Paragraph 91, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung einzurechnen sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Absatz eins, durchgeführten Rodungen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
  3. Absatz 3Die Gültigkeit der Anmeldung erlischt, wenn die angemeldete Rodung nicht innerhalb eines Jahres ab Einlangen der Anmeldung bei der Behörde durchgeführt wird.
  4. Absatz 4Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4,, die nach Absatz eins, Ziffer 3, durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungsberechtigten bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des Paragraph 13, wiederzubewalden.

Im RIS seit

26.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40152118

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P17a/NOR40152118

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