die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 3 nicht durchgeführt werden darf. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, nicht durchgeführt werden darf. Paragraph 91, Absatz 2, gilt sinngemäß.