(1)Absatz eins,Das Grundbuchsgericht darf – mit Ausnahme der Fälle des § 15 Abs. 2 und 3 – die Teilung eines Grundstückes, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, nur dann bewilligen oder anordnen, wennDas Grundbuchsgericht darf – mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 – die Teilung eines Grundstückes, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, nur dann bewilligen oder anordnen, wenn
keine Grundfläche mit der Benützungsart Wald geteilt werden soll oder
eine Bescheinigung der Behörde vorliegt, dass die Eintragung nicht gegen § 15 verstößt.eine Bescheinigung der Behörde vorliegt, dass die Eintragung nicht gegen Paragraph 15, verstößt.