Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 15a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Grundbuchsrechtliche Bestimmungen

Paragraph 15 a,
  1. Absatz eins,Das Grundbuchsgericht darf – mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 – die Teilung eines Grundstückes, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, nur dann bewilligen oder anordnen, wenn eine Bescheinigung der Behörde vorliegt, daß die Eintragung nicht gegen Paragraph 15, verstößt.
  2. Absatz 2,Verstößt eine Grundbuchseintragung gegen Paragraph 15,, kann dies die Behörde von Amts wegen mit Bescheid feststellen. Auf Grund dieses Bescheides ist auf Antrag der Behörde der frühere Grundbuchsstand wiederherzustellen, soweit dadurch nicht bücherliche Rechte dritter Personen berührt werden, die inzwischen auf Grund eines Rechtsgeschäftes erwirkt wurden. Der Antrag ist nur innerhalb von drei Jahren nach der Grundbuchseintragung zulässig.
  3. Absatz 3,Die Einleitung eines Verfahrens gemäß Absatz 2, ist auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß bücherliche Rechte, die nach der Überreichung des Anmerkungsantrages erwirkt wurden, die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes nicht hindern.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132145

Alte Dokumentnummer

N8197522376L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P15a/NOR12132145

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