in den Fällen des § 40 Abs. 1 und des § 174 Abs. 3 lit. a, letzter Satzteil, lit. b, c oder d die Nämlichkeit des Betretenen festzustellen und danach diesen bei der Behörde anzuzeigen,in den Fällen des Paragraph 40, Absatz eins und des Paragraph 174, Absatz 3, Litera a,, letzter Satzteil, Litera b, c, oder d die Nämlichkeit des Betretenen festzustellen und danach diesen bei der Behörde anzuzeigen,