Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 174, Absatz 4, begangen oder gegen die Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins, verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt,