(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 97/2016)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2016,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 10. August 1973 bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XIV Abs. 3 am 26. März 1975 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 10. August 1973 bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel römisch vierzehn, Absatz 3, am 26. März 1975 in Kraft getreten.
Dem Übereinkommen gehören nach den bis am 25. Juni 1975 eingelangten Mitteilungen der Depositarregierungen folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Australien, Barbados, Brasilien, Bulgarien, Costa Rica, Dänemark, DDR, Dominikanische Republik, Ecuador, Fidschi, Finnland, Guatemala, Indien, Iran, Irland, Island, Jugoslawien, Kanada, Katar, Kuwait, Laos, Libanon, Malta, Mauritius, Mexiko, Mongolei, Neuseeland, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Philippinen, Polen, Portugal, San Marino, Saudi Arabien, Senegal, Sowjetunion, Taiwan, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Dominica und jener Gebiete, die unter der Oberhoheit des Vereinigten Königreiches stehen, sowie Brunei, das Britische Protektorat der Salomon-Inseln als auch jener Teil des Kondominiums der Neuen Hebriden, der der Rechtsprechung des Vereinigten Königreiches unterliegt. Für Südrhodesien gelten die Bestimmungen des Übereinkommens erst, wenn die Regierung des Vereinigten Königreiches die anderen Depositarregierungen davon unterrichtet, daß es in der Lage ist zu gewährleisten, daß die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich dieses Gebietes zur Gänze erfüllt werden können.), Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland, Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Vorbehalt der Republik Österreich
Auf Grund der Verpflichtungen, die sich aus ihrer Stellung als immerwährend neutraler Staat ergeben, erklärt die Republik Österreich einen Vorbehalt in dem Sinne, daß ihre Mitarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens nicht über die durch den Status der immerwährenden Neutralität und die Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen gezogenen Grenzen hinausgehen kann.
Dieser Vorbehalt bezieht sich insbesondere auf Artikel VII dieses Übereinkommens sowie auf jede gleichartige Bestimmung, die diesen Artikel ersetzt oder ergänzt.Dieser Vorbehalt bezieht sich insbesondere auf Artikel römisch sieben dieses Übereinkommens sowie auf jede gleichartige Bestimmung, die diesen Artikel ersetzt oder ergänzt.
China Erklärung:
„1.Ziffer eins Der Grundgedanke des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen entspricht der Einstellung Chinas und kommt den Bemühungen der friedliebenden Länder und Völker auf dieser Welt in ihrem Kampf gegen Aggression sowie in ihrem Bestreben um Aufrechterhaltung des Weltfriedens entgegen. China war bereits einmal eines der Opfer biologischer (bakteriologischer) Waffen. China hat derartige Waffen nie hergestellt oder besessen und wird dies auch in Zukunft nicht tun. Die chinesische Regierung ist jedoch der Meinung, daß das Übereinkommen gewisse Mängel aufweist. So zum Beispiel fehlen ein ausdrückliches „Verbot der Verwendung“ biologischer Waffen sowie konkrete und wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Verifizierung; und es mangelt an wirksamen Maßnahmen für die Verhängung von Sanktionen bei der Behandlung von Beschwerden über Fälle von Verletzungen dieses Übereinkommens. Die chinesische Regierung hofft, daß diese Mängel zum gegebenen Zeitpunkt behoben bzw. korrigiert werden.
2.Ziffer 2 Weiters hofft die chinesische Regierung, daß es bald zum Abschluß einer Konvention über ein ausnahmsloses Verbot und die vollständige Vernichtung chemischer Waffen kommt.
3.Ziffer 3 Die Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens durch die taiwanesischen Behörden im Namen Chinas am 10. April 1972 und am 9. Feber 1973 sind rechtswidrig und ungültig.“
Einer Mitteilung zufolge findet auf Grund einer Gemeinsamen Erklärung des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China findet das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macau mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 weiterhin Anwendung.
Moldau Erklärung:
„Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.“
Niederlande
Ferner haben die Niederlande am 7. Oktober 2010 Folgendes mitgeteilt:
„Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba – und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen – innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.
Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.
Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.“
Portugal
Auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China findet das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macau mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 weiterhin Anwendung.
Schweiz Vorbehalt:
1.Ziffer eins Da das Übereinkommen ebenfalls die für den Einsatz von biologischen Agenzien und Toxinen zu kriegerischen Zwecken bestimmten Waffen, Ausrüstungen oder Vektoren erfaßt, können sich in seinem Anwendungsbereich Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben, da es kaum solche spezifischen Waffen, Ausrüstungen oder Vektoren gibt. Die Schweiz behält sich daher vor, selbst zu entscheiden, welche Hilfsmittel unter diese Begriffe fallen.
2.Ziffer 2 Im Hinblick auf die ihr aus dem Status eines immerwährenden neutralen Staates erwachsenden Pflichten ist die Schweiz gehalten, den allgemeinen Vorbehalt zu machen, daß ihre Mitarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens nicht über den durch ihren Status gesetzten Rahmen hinausgehen kann.
Dieser Vorbehalt bezieht sich insbesondere auf Artikel VII des Übereinkommens sowie auf jene analoge Klausel, welche diese Bestimmung im Übereinkommen (oder in einer anderen Vereinbarung) ersetzen oder ergänzen könnte.Dieser Vorbehalt bezieht sich insbesondere auf Artikel römisch sieben des Übereinkommens sowie auf jene analoge Klausel, welche diese Bestimmung im Übereinkommen (oder in einer anderen Vereinbarung) ersetzen oder ergänzen könnte.
Vereinigtes Königreich
Einer Mitteilung zufolge findet auf Grund einer Gemeinsamen Erklärung des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.