Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 55,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,

Text

Antragsberechtigung; Ausgleichspflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zum Antrag auf Festsetzung der Nutzwerte nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, eins a, oder 3 ist jeder Miteigentümer (Wohnungseigentümer) der Liegenschaft und jeder Wohnungseigentumsbewerber berechtigt. Zur Antragstellung auf Festsetzung der Nutzwerte nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, sind nur und nur gemeinsam die Wohnungseigentümer berechtigt, die die Änderung oder die Übertragung durchführen.
  2. Absatz 2,Wird der Nutzwert nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, eins a, oder 3 festgesetzt, so haben die Miteigentümer gegenseitig diejenigen Miteigentumsanteile zu übernehmen oder zu übertragen, die notwendig sind, damit jedem Wohnungseigentümer der nach der Festsetzung der Nutzwerte zur Begründung seines Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil zukommt. Mangels vereinbarter Unentgeltlichkeit ist für die übernommenen Miteigentumsanteile ein angemessenes Entgelt zu entrichten; die durch die einzelne Übertragung entstehenden Kosten und Abgaben hat der Miteigentümer zu tragen, dem ein Miteigentumsanteil übertragen wird.
  3. Absatz 3,Wird der Nutzwert nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, festgesetzt, so gilt die Ausgleichspflicht nach Absatz 2, zwischen den Wohnungseigentümern, die die Änderung oder die Übertragung durchführen.

Anmerkung

ÜR: Paragraph 29, Absatz 3

Schlagworte

Nutzwertfestsetzung, Parifizierung, Antrag

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12039308

alte Dokumentnummer

N2199744427L