(4)Absatz 4,Der Wohnungseigentumsbewerber hat im Konkurs oder im Ausgleich über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers einen Anspruch auf Aussonderung des ihm zustehenden Mindestanteils sowie des damit verbundenen Wohnungseigentums, wenn zugunsten seines Anspruchs eine Anmerkung nach § 24a Abs. 2 oder nach § 25 Abs. 3 eingetragen ist (§§ 11, 44 KO, §§ 11, 21 AO).Der Wohnungseigentumsbewerber hat im Konkurs oder im Ausgleich über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers einen Anspruch auf Aussonderung des ihm zustehenden Mindestanteils sowie des damit verbundenen Wohnungseigentums, wenn zugunsten seines Anspruchs eine Anmerkung nach Paragraph 24 a, Absatz 2, oder nach Paragraph 25, Absatz 3, eingetragen ist (Paragraphen 11, 44, KO, Paragraphen 11, 21, AO).