Absatz eins,Sind die Wohnungseigentumsorganisatoren mit der Stellung der Anträge oder der Errichtung der Urkunden (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2,) säumig, so kann der Wohnungseigentumsbewerber den Eigentümer der Liegenschaft auf die Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil und seines Wohnungseigentums an der zugesagten Wohnung oder der sonstigen Räumlichkeit bei dem Bezirksgericht klagen, in dessen Sprengel die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit gelegen ist.