Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 1975 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002

Text

Recht und Titel zum Erwerb des Wohnungseigentums

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Das Wohnungseigentum kann von jedem Miteigentümer, dessen Anteil den zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderlichen Mindestanteil nicht unterschreitet, oder von Ehegatten erworben werden, deren Miteigentumsanteile je den halben Mindestanteil nicht unterschreiten.
  2. Absatz 2,Das Wohnungseigentum kann neu eingeräumt werden:
    1. Ziffer eins
      durch schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer; ein Miteigentümer, der bereits Wohnungseigentümer ist, darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn durch das Wohnungseigentum, das neu eingeräumt werden soll, die ihm auf Grund des bestehenden Wohnungseigentums zustehenden Nutzungsrechte aufgehoben oder eingeschränkt würden;
    2. Ziffer 2
      durch gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft, sofern der Beklagte dies im Verfahren begehrt hat, sowie
    3. Ziffer 3
      durch gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 96 Ehegesetz).

Anmerkung

ÜR: Art. III II. Abschnitt Z 5, BGBl. Nr. 800/1993

Schlagworte

Gemeinschaftseigentum, Ehegattenwohungseigentum, Teilungsklage,
Teilungsurteil, Aufteilungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12037234

Alte Dokumentnummer

N2199331804J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/417/P2/NOR12037234

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