Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungseigentumsgesetz 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002
Abkürzung
WEG 1975
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55,
BGBl. I Nr. 70/2002
Text
Recht und Titel zum Erwerb des Wohnungseigentums
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Wohnungseigentum kann von jedem Miteigentümer, dessen Anteil den zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderlichen Mindestanteil nicht unterschreitet, oder von Ehegatten erworben werden, deren Miteigentumsanteile je den halben Mindestanteil nicht unterschreiten.
(2)Absatz 2,Das Wohnungseigentum kann neu eingeräumt werden:
durch schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer; ein Miteigentümer, der bereits Wohnungseigentümer ist, darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn durch das Wohnungseigentum, das neu eingeräumt werden soll, die ihm auf Grund des bestehenden Wohnungseigentums zustehenden Nutzungsrechte aufgehoben oder eingeschränkt würden;
durch gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft, sofern der Beklagte dies im Verfahren begehrt hat, sowie
durch gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz).durch gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 96 Ehegesetz).
Anmerkung
ÜR: Art. III II. Abschnitt Z 5,
BGBl. Nr. 800/1993
Schlagworte
Gemeinschaftseigentum, Ehegattenwohungseigentum, Teilungsklage,
Teilungsurteil, Aufteilungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
10002344
Dokumentnummer
NOR12037234
Alte Dokumentnummer
N2199331804J