Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 1975 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Recht und Titel zum Erwerb des Wohnungseigentums

Paragraph 2, (1) Das Wohnungseigentum kann von jedem Miteigentümer, dessen Anteil den zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderlichen Mindestanteil nicht unterschreitet, oder von Ehegatten erworben werden, deren Miteigentumsanteile je den halben Mindestanteil nicht unterschreiten.

  1. Absatz 2,Das Wohnungseigentum kann nur durch schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer neu eingeräumt werden; ein Miteigentümer, der bereits Wohnungseigentümer ist, darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn durch das Wohnungseigentum, das neu eingeräumt werden soll, die ihm auf Grund des bestehenden Wohnungseigentums zustehenden Rechte aufgehoben oder eingeschränkt würden.

Schlagworte

Gemeinschaftseigentum, Parifizierung

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12030263

Alte Dokumentnummer

N2197519462R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/417/P2/NOR12030263

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