(6)Absatz 6,Von der Regel des Abs. 1 abweichende Aufteilungsschlüssel oder Abrechnungseinheiten sind bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift des Miteigentümers öffentlich beglaubigt ist auf Antrag auch nur eines Beteiligten im Grundbuch ersichtlich zu machen.Von der Regel des Absatz eins, abweichende Aufteilungsschlüssel oder Abrechnungseinheiten sind bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift des Miteigentümers öffentlich beglaubigt ist auf Antrag auch nur eines Beteiligten im Grundbuch ersichtlich zu machen.