Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungseigentumsgesetz 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
WEG 1975
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Aufwendungen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Ein hievon abweichender Verteilungsschlüssel kann vereinbart werden:
soweit nicht das Heizkostenabrechnungsgesetz anzuwenden ist, von der Mehrheit der Miteigentümer hinsichtlich der Aufwendungen für Anlagen, die nicht allen Miteigentümern verhältnismäßig zugute kommen, wie etwa für einen Personenaufzug oder eine Zentralheizung (gemeinsame Wärmeversorgungsanlage), nach dem Verhältnis ihrer unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit;
von allen Miteigentümern hinsichtlich einzelner oder aller sonstigen Aufwendungen für die Liegenschaft und der Beiträge zur Rücklage; diese Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
(2)Absatz 2,Jeder Miteigentümer kann die Entscheidung des Gerichtes darüber verlangen, ob
eine geschlossene Vereinbarung zulässig ist,
der Verteilungsschlüssel für Anlagen nach Abs. 1 Z 1 auf Grund des Verhältnisses der Miteigentumsanteile oder einer hiervon abweichenden Vereinbarung der Mehrheit der Miteigentümer dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit entspricht. Das Gericht hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen, den der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit entsprechenden Verteilungsschlüssel nach billigem Ermessen festzusetzen.der Verteilungsschlüssel für Anlagen nach Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund des Verhältnisses der Miteigentumsanteile oder einer hiervon abweichenden Vereinbarung der Mehrheit der Miteigentümer dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit entspricht. Das Gericht hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen, den der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit entsprechenden Verteilungsschlüssel nach billigem Ermessen festzusetzen.
(3)Absatz 3,Die Vereinbarungen nach Abs. 1 Z 1 und 2, sofern die Unterschriften der betreffenden Miteigentümer öffentlich beglaubigt sind, sowie die rechtskräftigen Entscheidungen nach Abs. 2 Z 2 sind auf Antrag im Grundbuch anzumerken.Die Vereinbarungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2, sofern die Unterschriften der betreffenden Miteigentümer öffentlich beglaubigt sind, sowie die rechtskräftigen Entscheidungen nach Absatz 2, Ziffer 2, sind auf Antrag im Grundbuch anzumerken.
Anmerkung
vgl. § 29,
BGBl. Nr. 827/1992
Schlagworte
Versorgungsanlage, Anmerkung, Grundbuchsanmerkung, Mietrechtsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Gesetzesnummer
10002344
Dokumentnummer
NOR12036248
Alte Dokumentnummer
N2199224641J