Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 1975 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 827/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Aufwendungen

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Ein hievon abweichender Verteilungsschlüssel kann vereinbart werden:
    1. Ziffer eins
      soweit nicht das Heizkostenabrechnungsgesetz anzuwenden ist, von der Mehrheit der Miteigentümer hinsichtlich der Aufwendungen für Anlagen, die nicht allen Miteigentümern verhältnismäßig zugute kommen, wie etwa für einen Personenaufzug oder eine Zentralheizung (gemeinsame Wärmeversorgungsanlage), nach dem Verhältnis ihrer unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit;
    2. Ziffer 2
      von allen Miteigentümern hinsichtlich einzelner oder aller sonstigen Aufwendungen für die Liegenschaft und der Beiträge zur Rücklage; diese Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
  2. Absatz 2,Jeder Miteigentümer kann die Entscheidung des Gerichtes darüber verlangen, ob
    1. Ziffer eins
      eine geschlossene Vereinbarung zulässig ist,
    2. Ziffer 2
      der Verteilungsschlüssel für Anlagen nach Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund des Verhältnisses der Miteigentumsanteile oder einer hiervon abweichenden Vereinbarung der Mehrheit der Miteigentümer dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit entspricht. Das Gericht hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen, den der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit entsprechenden Verteilungsschlüssel nach billigem Ermessen festzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Vereinbarungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2, sofern die Unterschriften der betreffenden Miteigentümer öffentlich beglaubigt sind, sowie die rechtskräftigen Entscheidungen nach Absatz 2, Ziffer 2, sind auf Antrag im Grundbuch anzumerken.

Anmerkung

vgl. § 29, BGBl. Nr. 827/1992

Schlagworte

Versorgungsanlage, Anmerkung, Grundbuchsanmerkung, Mietrechtsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12036248

Alte Dokumentnummer

N2199224641J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/417/P19/NOR12036248

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