Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 1975 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Verwaltung der Liegenschaft

Paragraph 14, (1) In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft entscheidet - unbeschadet der Minderheitsrechte nach Paragraph 13 a, - die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer. Zu diesen Angelegenheiten gehören im besonderen:

  1. Ziffer eins
    die ordnungsgemäße Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft im Sinn des Paragraph 3, des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen,
  2. Ziffer 2
    die Bildung einer angemessenen Rücklage,
  3. Ziffer 3
    die Aufnahme eines Instandhaltungsdarlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in größeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Arbeit zur ordnungsgemäßen Erhaltung,
  4. Ziffer 4
    die angemessene Versicherung der Liegenschaft,
  5. Ziffer 5
    die Bestellung und die Abberufung eines gemeinsamen Verwalters,
  6. Ziffer 6
    die Erlassung und die Änderung der Hausordnung,
  7. Ziffer 7
    die Vermietung der verfügbaren Teile der Liegenschaft, die nur mit selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten im Wohnungseigentum stehen können (Paragraph eins, Absatz 2,), sofern Wohnungseigentum hieran nicht besteht, und der Teile der Liegenschaft, an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (Paragraph eins, Absatz 3 und 4), aber eine abgesonderte Benützung möglich ist Anmerkung, richtig: ist,) an einen Dritten, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist, und
  8. Ziffer 8
    die Aufkündigung der nach Ziffer 7, geschlossenen Mietverträge.
  1. Absatz 2,Mietverträge über nicht im Wohnungseigentum stehende Abstellplätze für Kraftfahrzeuge mit einem Dritten, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft, ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen, sobald der Bedarf eines Wohnungseigentümers entsteht.
  2. Absatz 3,Beschließt die Mehrheit der Miteigentümer eine Veränderung an den gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft, die über die in Absatz eins, angeführten Angelegenheiten hinausgeht, so kann jeder der Überstimmten dagegen binnen drei Monaten (bei nicht gehöriger Verständigung binnen sechs Monaten) das Gericht anrufen. Dieses darf den Mehrheitsbeschluß nur dann genehmigen, wenn die Veränderung den (die) Antragsteller nicht übermäßig beeinträchtigen wird und überdies
    1. Ziffer eins
      entweder die Kosten der Veränderung aus der Rücklage auch unter Berücksichtigung von in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten gedeckt werden können oder
    2. Ziffer 2
      die Kosten (der nicht gedeckte Anteil) von der beschließenden Mehrheit getragen werden oder
    3. Ziffer 3
      es sich überhaupt um eine Verbesserung handelt, die allen Miteigentümern zum Vorteil gereicht.
  3. Absatz 4,Soweit die Beeinträchtigung finanziell ausgeglichen werden kann, hat das Gericht auszusprechen, daß die Veränderung nur gegen Entrichtung einer ziffernmäßig festzulegenden Entschädigung (Paragraph 8, Absatz 3, des Mietrechtsgesetzes) vorgenommen werden darf. Im übrigen ist Paragraph 13, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. III II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993

Schlagworte

ABGB, JGS Nr. 946/1811, Darlehen, Garagenplatz, Mietrechtsgesetz, Zubehör-Wohnungseigentum, außerordentliche Verwaltung

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12037241

Alte Dokumentnummer

N2199331811J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/417/P14/NOR12037241

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