die Vermietung der verfügbaren Teile der Liegenschaft, die nur mit selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten im Wohnungseigentum stehen können (§ 1 Abs. 2), sofern Wohnungseigentum hieran nicht besteht, und der Teile der Liegenschaft, an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (§ 1 Abs. 3), aber eine abgesonderte Benützung möglich ist an einen Dritten, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist, unddie Vermietung der verfügbaren Teile der Liegenschaft, die nur mit selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten im Wohnungseigentum stehen können (Paragraph eins, Absatz 2,), sofern Wohnungseigentum hieran nicht besteht, und der Teile der Liegenschaft, an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (Paragraph eins, Absatz 3,), aber eine abgesonderte Benützung möglich ist an einen Dritten, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist, und