in den Fällen, in denen an einem Objekt Wohnungseigentum einverleibt werden soll, das in dem Gutachten über die Nutzwertberechnung (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz) als eine Wohnung bezeichnet worden ist, an der Wohnungseigentum im Sinn des § 1 Abs. 3 nicht bestehen kann (Substandardwohnung), eine Bestätigung eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen, daß nunmehr dieses Objekt über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügt.in den Fällen, in denen an einem Objekt Wohnungseigentum einverleibt werden soll, das in dem Gutachten über die Nutzwertberechnung (Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz) als eine Wohnung bezeichnet worden ist, an der Wohnungseigentum im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, nicht bestehen kann (Substandardwohnung), eine Bestätigung eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen, daß nunmehr dieses Objekt über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügt.