Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 91
Inkrafttretensdatum
20.07.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
GOG
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 91Paragraph 91
(1)Absatz eins,Anfragen, die ein Abgeordneter an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind dem Präsidenten schriftlich mit mindestens vier Abschriften zu übergeben. Sie müssen mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und sind dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Fragesteller können ihre Anfragen schriftlich bis zum Einlangen der Beantwortung beim Präsidenten zurückziehen. Der Präsident teilt dies in der nächstfolgenden Sitzung dem Nationalrat mit und veranlaßt die Verständigung des befragten Regierungsmitgliedes.
(3)Absatz 3,Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf Anordnung des Präsidenten statt.
(4)Absatz 4,Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Jeder schriftlichen Beantwortung sind mindestens vier Abschriften beizulegen. Auf mündliche Beantwortungen finden die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2 und 81 sinngemäß Anwendung.Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Jeder schriftlichen Beantwortung sind mindestens vier Abschriften beizulegen. Auf mündliche Beantwortungen finden die Bestimmungen der Paragraphen 19, Absatz 2 und 81 sinngemäß Anwendung.
Schlagworte
Interpellationsrecht, Beantwortungspflicht, Kontrolle der Vollziehung
Im RIS seit
22.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR40153508