Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

20.07.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 91

  1. Absatz eins,Anfragen, die ein Abgeordneter an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind dem Präsidenten schriftlich mit mindestens vier Abschriften zu übergeben. Sie müssen mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und sind dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Fragesteller können ihre Anfragen schriftlich bis zum Einlangen der Beantwortung beim Präsidenten zurückziehen. Der Präsident teilt dies in der nächstfolgenden Sitzung dem Nationalrat mit und veranlaßt die Verständigung des befragten Regierungsmitgliedes.
  3. Absatz 3,Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf Anordnung des Präsidenten statt.
  4. Absatz 4,Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Jeder schriftlichen Beantwortung sind mindestens vier Abschriften beizulegen. Auf mündliche Beantwortungen finden die Bestimmungen der Paragraphen 19, Absatz 2 und 81 sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Interpellationsrecht, Beantwortungspflicht, Kontrolle der Vollziehung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40153508