Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 77
Inkrafttretensdatum
01.10.1975
Außerkrafttretensdatum
31.08.1986
Abkürzung
GOG
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 77Paragraph 77
(1)Absatz eins,Einsprüche des Bundesrates gegen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates werden dem Nationalrat durch Vermittlung des Bundeskanzlers schriftlich mitgeteilt (Art. 42 Abs. 3 B-VG) und vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zugewiesen. Der Ausschußantrag hat entweder die Wiederholung des ursprünglichen Gesetzesbeschlusses oder einen neuen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand.Einsprüche des Bundesrates gegen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates werden dem Nationalrat durch Vermittlung des Bundeskanzlers schriftlich mitgeteilt (Artikel 42, Absatz 3, B-VG) und vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zugewiesen. Der Ausschußantrag hat entweder die Wiederholung des ursprünglichen Gesetzesbeschlusses oder einen neuen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand.
(2)Absatz 2,Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung im Nationalrat. Schlägt der Ausschuß die Wiederholung des ursprünglichen Gesetzesbeschlusses durch den Nationalrat vor, so finden die Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates Anwendung. Richtet sich der Antrag des Ausschusses jedoch auf die Beschlußfassung eines neuen Gesetzes, so tritt der Nationalrat in die zweite Lesung gemäß den Besonderen Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzesvorschlägen ein.
Schlagworte
Weg der Gesetzgebung, Wiederholungsbeschluß, Beharrungsbeschluß, Suspensives Veto des Bundesrates
Im RIS seit
17.09.2024
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR40264987