Absatz eins,Einsprüche des Bundesrates gegen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates werden dem Nationalrat durch Vermittlung des Bundeskanzlers schriftlich mitgeteilt (Artikel 42, Absatz 3, B-VG) und vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zugewiesen. Der Ausschußantrag hat entweder die Wiederholung des ursprünglichen Gesetzesbeschlusses oder einen neuen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand.