(3)Absatz 3,Anlässlich der Genehmigung des Abschlusses eines Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG kann der Nationalrat beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG). Weiters kann der Nationalrat beschließen, daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile desselben nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind (Art. 49 Abs. 2 B-VG).Anlässlich der Genehmigung des Abschlusses eines Staatsvertrages gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann der Nationalrat beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 3, B-VG). Weiters kann der Nationalrat beschließen, daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile desselben nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind (Artikel 49, Absatz 2, B-VG).