Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

11.02.2010

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 76

  1. Absatz eins,Vorlagen der Bundesregierung, die keine Gesetzesvorschläge enthalten, werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen.
  2. Absatz 2,Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
  3. Absatz 3,Anläßlich der Genehmigung des Abschlusses eines Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (Artikel 50, Absatz 2, B-VG). Weiters kann der Nationalrat beschließen, daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile desselben nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind (Artikel 49, Absatz 2, B-VG).

Schlagworte

Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung, Kundmachung von Staatsverträgen, Abschluß von Staatsverträgen

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008359

Alte Dokumentnummer

N11975148990

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P76/NOR12008359

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