Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 7

Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Für die Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses ist die Zahl von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können sich in einem Klub nur mit Zustimmung des Nationalrates zusammenschließen. Die Ergebnisse der Konstituierung eines Klubs sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

Anmerkung

1. vgl. das Parteiengesetz
2. In formeller Hinsicht sind die (politischen) Parteien (Parteiengesetz), die Wahlparteien (NR-WO) und die Klubs zu unterscheiden.
3. hinsichtlich der Klubfinanzierung vgl. BGBl. Nr. 156/1985

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008313

Alte Dokumentnummer

N11975148300

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P7/NOR12008313

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