Geschäftsordnungsgesetz 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,
BG
Paragraph 7
01.10.1975
31.12.1988
GOG
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Paragraph 7
Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Für die Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses ist die Zahl von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können sich in einem Klub nur mit Zustimmung des Nationalrates zusammenschließen. Die Ergebnisse der Konstituierung eines Klubs sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
1. vergleiche das Parteiengesetz
2. In formeller Hinsicht sind die (politischen) Parteien (Parteiengesetz), die Wahlparteien (NR-WO) und die Klubs zu unterscheiden.
3. hinsichtlich der Klubfinanzierung vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1985,
17.09.2024
10000576
NOR12008313
N11975148300