Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 6

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Präsidenten und der Hauptausschuß, an Stelle des letzteren im Falle der Auflösung des Nationalrates gemäß Artikel 29, Absatz eins, B-VG der Ständige Unterausschuß des Hauptausschusses, bleiben im Amte, bis der neugewählte Nationalrat die Präsidenten und den Hauptausschuß neu gewählt hat.
  2. Absatz 2Wenn die gewählten Präsidenten an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ihre Ämter erledigt sind, führt der an Jahren älteste am Sitz des Nationalrates anwesende Abgeordnete den Vorsitz, sofern er an der Ausübung seiner Funktionen nicht gehindert ist und einer Partei angehört, die im Zeitpunkt der Verhinderung der Gewählten beziehungsweise der Erledigung der Ämter im Präsidium des Nationalrates vertreten war; dieser Abgeordnete hat den Nationalrat sofort einzuberufen und nach Eröffnung der Sitzung die Wahl von drei Vorsitzenden, welche die Funktionen der verhinderten Präsidenten übernehmen, oder im Falle der Erledigung der Ämter die Wahl des Präsidenten vornehmen zu lassen.
  3. Absatz 3Wenn er dieser Pflicht binnen acht Tagen, vom Eintritt der Verhinderung der Präsidenten beziehungsweise der Erledigung der Ämter an gerechnet, nicht nachkommt, gehen die vorher genannten Rechte an den nächsten jeweils ältesten Abgeordneten über, bei dem die vorstehend angeführten Voraussetzungen zutreffen.
  4. Absatz 4Die so gewählten Vorsitzenden bleiben im Amt, bis mindestens einer der an der Ausübung ihrer Funktionen verhinderten Präsidenten sein Amt wieder ausüben kann.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008312

Alte Dokumentnummer

N11975148290

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P6/NOR12008312

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