Absatz eins,Die Präsidenten und der Hauptausschuß, an Stelle des letzteren im Falle der Auflösung des Nationalrates gemäß Artikel 29, Absatz eins, B-VG der Ständige Unterausschuß des Hauptausschusses, bleiben im Amte, bis der neugewählte Nationalrat die Präsidenten und den Hauptausschuß neu gewählt hat.