Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.03.2021

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch sieben. Berichterstattung der Ausschüsse

Paragraph 42

  1. Absatz eins,Der Ausschuß wählt am Schluß der Verhandlungen einen Berichterstatter für den Nationalrat, der das Ergebnis derselben, insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Hiebei hat er im Fall der Berichterstattung über ein Volksbegehren eine in knapper Form gehaltene persönliche Stellungnahme des Bevollmächtigten im Sinne des Paragraph 37, Absatz 4,, soweit sie vom Hauptbericht abweicht, zu berücksichtigen. Der Bericht wird, vom Obmann und vom Berichterstatter unterfertigt, dem Präsidenten des Nationalrates übergeben, der die Vervielfältigung und die Verteilung an die Abgeordneten verfügt.
  2. Absatz eins a,Berichte über ein Volksbegehren sind darüber hinaus dem Bevollmächtigten im Sinne des Paragraph 37, Absatz 4, sowie den Stellvertretern gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, Volksbegehrengesetz 1973 zuzustellen. Weiters verfügt der Präsident die Veröffentlichung der Berichte über ein Volksbegehren im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Schließlich haben Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, das Recht, auf Anforderung umgehend und kostenlos diese Berichte auf dem Postweg zu erhalten.
  3. Absatz 2,Der Ausschuß kann, solange der Bericht an den Nationalrat nicht erstattet ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluß geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der abzuändernde Beschluß gefaßt wurde. Ist die Stimmenzahl, mit welcher der frühere Beschluß gefaßt war, nicht mehr festzustellen, so ist zur Abänderung des Beschlusses Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
  4. Absatz 3,Sobald der Bericht an den Nationalrat erstattet ist, kann er nur mit dessen Zustimmung zurückgenommen werden.
  5. Absatz 4,Wenn eine Minderheit von wenigstens drei stimmberechtigten Teilnehmern an den Ausschußverhandlungen (Paragraph 32,) ein abgesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht (Minderheitsbericht) zu erstatten.
  6. Absatz 5,Darüber hinaus kann jeder stimmberechtigte Teilnehmer an den Ausschußverhandlungen eine vom Hauptbericht abweichende persönliche Stellungnahme in knapper Form zum Gegenstand abgeben.
  7. Absatz 6,Minderheitsberichte gemäß Absatz 4 und Stellungnahmen gemäß Absatz 5, müssen dem Präsidenten so rechtzeitig übergeben werden, daß sie gleichzeitig mit dem Hauptbericht in Verhandlung genommen werden können. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung und Verteilung der Minderheitsberichte und der Stellungnahmen an die Abgeordneten. Diese sind dem Ausschußbericht anzuschließen, wenn die Frist nach Paragraph 44, Absatz eins, eingehalten werden kann. Eine mündliche Berichterstattung im Nationalrat ist unzulässig.

Anmerkung

Z 29 der Novelle BGBl. I Nr. 99/2014 lautet: „In § 42 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „§ 37 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 37 Abs. 4“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 42 Abs. 1 und 1a ...“.

Schlagworte

Minderheitsvotum, Verfahren im Ausschuss

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40166726

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P42/NOR40166726

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