(4)Absatz 4,Wenn eine Minderheit des Ausschusses von wenigstens drei Mitgliedern ein abgesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht zu erstatten. Ein solcher Minderheitsbericht muß jedoch dem Präsidenten so rechtzeitig übergeben werden, daß er gleichzeitig mit dem Hauptberichte des Ausschusses in Verhandlung genommen werden kann. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung und Verteilung des Minderheitsberichtes an die Abgeordneten, wobei der Minderheitsbericht dem Hauptbericht des Ausschusses anzuschließen ist, wenn die Frist nach § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann.Wenn eine Minderheit des Ausschusses von wenigstens drei Mitgliedern ein abgesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht zu erstatten. Ein solcher Minderheitsbericht muß jedoch dem Präsidenten so rechtzeitig übergeben werden, daß er gleichzeitig mit dem Hauptberichte des Ausschusses in Verhandlung genommen werden kann. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung und Verteilung des Minderheitsberichtes an die Abgeordneten, wobei der Minderheitsbericht dem Hauptbericht des Ausschusses anzuschließen ist, wenn die Frist nach Paragraph 44, Absatz eins, eingehalten werden kann.