Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Der Nationalrat kann auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung den Beschluß auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat den Gegenstand der Untersuchung, den Untersuchungsauftrag sowie die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses zu enthalten. Jedem Untersuchungsausschuß muß jedoch mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.
  2. Absatz 2,Die Debatte – falls fünf Abgeordnete, der beziehungsweise die Antragsteller eingeschlossen, eine solche verlangen oder der Nationalrat sie beschließt – und Abstimmung über den Antrag erfolgen nach Erledigung der Tagesordnung. Die Debatte richtet sich nach den Paragraphen 57 a und 57 b, Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter. Wenn ein Fünftel der Abgeordneten dies schriftlich verlangt, ist die Abstimmung an den Beginn der nächsten Sitzung zu verlegen.
  3. Absatz 3,Für das Verfahren des Untersuchungsausschusses gilt die „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“, die als Anlage zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bildet. Sofern diese Verfahrensordnung nicht anderes bestimmt, kommen für das Verfahren die Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes zur Anwendung.

Anmerkung

vgl. Art. 53 B-VG

Schlagworte

Enqueterecht, Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung, Kontrolle der Vollziehung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12016414

Alte Dokumentnummer

N1199749860L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P33/NOR12016414

Navigation im Suchergebnis