Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.10.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1988
Abkürzung
GOG
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 33Paragraph 33
(1)Absatz eins,Der Nationalrat kann auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung den Beschluß auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat den Gegenstand der Untersuchung sowie die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses zu enthalten. Jedem Untersuchungsausschuß muß jedoch mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.
(2)Absatz 2,Die Debatte — falls der Antragsteller eine solche verlangt oder der Nationalrat sie beschließt — und Abstimmung über den Antrag erfolgen nach Erledigung der Tagesordnung der Sitzung. Wenn jedoch ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten dies schriftlich verlangt, ist die Abstimmung an den Beginn der nächsten Sitzung zu verlegen.
(3)Absatz 3,Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
(4)Absatz 4,Bei Beweiserhebungen durch den Untersuchungsausschuß sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über das Beweisverfahren in der Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beeidigung von Sachverständigen und Zeugen sowie die Verlesung von Protokollen, Gutachten und anderen Schriftstücken auf Grund eines Beschlusses des Untersuchungsausschusses erfolgen.
Anmerkung
vgl. Art. 53 B-VG
Schlagworte
Enqueterecht, Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung, Kontrolle der Vollziehung
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008328
Alte Dokumentnummer
N11975148560