(1)Absatz eins,Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:
Selbständige Anträge von Abgeordneten;
Vorlagen der Bundesregierung;
Gesetzesanträge des Bundesrates;
Volksbegehren;
Einsprüche des Bundesrates;
Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegationen;
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder;
Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;
Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 3;Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Mitteilungen von Behörden gemäß Paragraph 10, Absatz 3,;
Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG;Anträge von Behörden gemäß Artikel 63, Absatz 2, B-VG;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;
Petitionen.